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Mindestlohngesetz: angepasste Pflichten zur Dokumentation

Im Bundesgesetzblatt ist die Änderung der Mindestlohn-Dokumentationspflichten-Verordnung (MiLoDokV) veröffentlicht worden. Die entsprechende Verordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft. Die MiLoDokV regelt Ausnahmen von den Dokumentationspflichten nach § 17 Mindestlohngesetz für Arbeitnehmer, deren verstetigtes regelmäßiges Monatsentgelt bestimmte Bruttobeträge überschreitet. Der gesetzliche Mindestlohn wird zum 1. Januar 2024 auf 12,41 Euro und zum 1. Januar 2025 auf 12,82 Euro je Zeitstunde steigen. Mit der vorliegenden Änderung der MiLoDokV werden die Schwellenwerte angepasst.

Außerdem wird der Anspruch auf Kinderkrankengeld für die Jahre 2024 und 2025 erhöht und zusätzlich zeitlich unbefristet um die stationäre Mitaufnahme von Eltern erweitert. Die Erweiterungen des Kinderkrankengeldanspruchs treten nach Verkündung im Bundesgesetzblatt zum 1. Januar 2024 in Kraft.

Über diese und weitere Neuerungen informieren wir Mitgliedsbetriebe in der aktuellen MAV-INFO, die wie immer im Intranet des Verbandes unter den Rundschreiben abrufbar ist.